Veranstaltung: | LAG WiFi Hamburg - AG Grundsteuer |
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Antragsteller*in: | Stephan Heymann (Hamburg-Wandsbek KV) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.05.2018, 23:48 |
A4: Bewertung der Modelle
Antragstext
- Kostenwertmodell:
Das Kostenwertmodell berücksichtigt den Bodenrichtwert und pauschale
Bewertungen für den Gebäudewert. Die gängigen Vorschläge heben auf die
Bewertungen der Grundstücke durch die örtlichen Gutachterausschüsse ab.
Bei bebauten Grundstücken wird zudem der Wert des Gebäudes erfasst. Dabei
kann nach Art des Gebäudes und Baujahr differenziert werden. Ebenso kann
eine Alterswertminderung berücksichtigt werden.
Sozial gerecht: Über den Bodenrichtwert wird die aktuelle Bewertung eines
Grundstücks herangezogen, in Vierteln mit konstantem Preisniveau führt das
zu einer Grundsteuer, die je nach Attraktivität der Lage unterschiedlich
ist. In Vierteln mit starker Veränderung des Milieus sind soziale
Ungerechtigkeiten zu erwarten, insbesondere wenn der Immobilienmarkt
angespannt ist und die Preise stark steigen. In diesem Falle dürfte eine
"Gentrifizierung" verstärkt werden, weil sozial schwächere BewohnerInnen
zusätzlich durch eine steigende Grundsteuer belastet werden.
Bei der Bewertung von Gebäuden, insbesondere bei Bestandsbauten älteren
Baujahres, dürfte eine sozial gerechte Regelung schwierig sein: wie ist
zwischen einem Gründerzeithaus in Ottensen in hervoragendem Zustand und
einem alten, heruntergekommenen Mietshaus in Neugraben zu unterscheiden?
Sollen Investitionen oder Erhaltungsaufwände erfasst werden?
Ökologisch: Die Bewertung des Gebäudes rein nach Herstellungskosten führt
unter der Prämisse steigender Herstellungskosten bei höherer
Energieeffizienz zu einer negativen Wirkung, da ja mit höheren Baukosten
auch die Grundsteuer höher ausfällt. Eine Berücksichtigung der
Altersabschreibungen (weniger Grundseuer bei steigendem Alter) würde
zusätzlich bedeuten, dass Gebäude mit (altersbedingter) geringerer
Energieeffizeinz in der Grundsteuer günstiger werden. Eine ökologische
Steuerungswirkung läuft also wenn dann in die falsche Richtung.
Eine nachträgliche Verdichtung könnte zu einer steigenden Grundsteuer
führen, was diese weniger attraktiv macht im Vergleich zu einer neuen
Bebauung, was zu zusätzlichem Flächenverbrauch führt.
Aufkommensneutral: Das Zugrundelegen aktueller Bodenrichtwerte und
Bewertungen der Gebäude dürfte zunächst zu einem starken Anstieg der
Einheitswerte führen. Eine Korrektur über die Hebesätze kann
Aufkommensneutralität gewährleisten. Durch ein unterstelltes weiteres
Ansteigen der Immobilienpreise wird die Grundsteuer entsprechend steigen,
sofern nicht über eine laufende Korrektur der Hebesätze gegengesteuert
wird.
Verfassungskonform: Laut Bundesfinanzhof soll Basis der Grundsteuer die
Leistungsfähigkeit eines Grundstücks sein. Es wird vertreten, dass der
Wert bzw. die Herstellkosten nicht unmittelbar mit der Leistungsfähigkeit
zu tun haben. Aber vermutlich verfassungskonform (was sagen die
Steuerrechtsexperten?)
Keine Belastung des Hamburger Haushaltes: Aus Hamburger Sicht ist
zentrales Problem, dass durch das vorliegende Ländermodell die
Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sehr stark steigen würde. Dadurch
müssten die Hebesätze stark gesenkt werden, wodurch Hamburg Nachteile im
Länderfinanzausgleich hätte.
Geringer Verwaltungsaufwand: Relativ großer Aufwand für die Einführung,
insbesondere die Gutschterausschüsse in Baden-Würtemberg müssen neu
organisiert werden. Als frühester Einführungstermin gilt 2027, also
deutlich nach dem vom Bundesverfassunggericht geforderten Termin. Durch
sich verändernde Immobilienpreise (für Hamburg steigende) besteht die
Notwendigkeit, die Hebesätze laufend anzupassen, um das
Grundsteueraufkommen konstant zu halten. Nach der Einführung sollen die
Grundsteuern automatisch aktualisiert werden können.
Planungssicherheit für Steuerzahler: Die Grundsteuern nach diesem Modell
würden von den Faktoren Alter, Preisentwicklung und Anpassungen der
Hebesätze abhängen. Die Abschreibungen sind exakt planbar, die
Preisentwicklung und die Hebesätze sind es nicht.
Spekulation unattraktiver machen: Dürfte für Spekulationen (nicht bebauen
bebaubarer Grundstücke um von der Immobilienpreisentwicklung zu
profitieren) keinen Einfluss haben. Ein unbebautes Grundstück hat eine
tendenziell geringe Grundsteuer, da das Geäude ja fehlt oder ein Altbau
abgeschrieben ist.
Gerechtigkeit: Die abgeschrieben Altbauvilla wird in diesem Modell
geringere Abgabenlast haben als der funktionale Neubau nebenan.
- Bodenwertsteuer
Die Bodenwertsteuer lässt die Bebauung des Grundstücks außer acht und
beruht auf dem Wert des Grundstücks. Grundlage sollen die Werte der
zuständigen Gutachterausschüsse sein. Hier kommt wieder das Problem in
BaWü zum Tragen, die Gutachterauschüsse dort müssten zunächst neu
organisiert werden.
Sozial gerecht: Über den Bodenrichtwert wird die aktuelle Bewertung eines
Grundstücks herangezogen, in Vierteln mit konstantem Preisniveau führt das
zu einer Grundsteuer, die je nach Attraktivität der Lage unterschiedlich
ist. In Vierteln mit starker Veränderung des Milieus sind soziale
Ungerechtigkeiten zu erwarten, insbesondere wenn der Immobilienmarkt
angespannt ist und die Preise stark steigen. In diesem Falle dürfte eine
"Gentrifizierung" verstärkt werden, weil sozial schwächere BewohnerInnen
zusätzlich durch eine steigende Grundsteuer belastet werden.
Ökologisch: die Besteuerung nach dem Wert des Bodens ohne BEwertung der
Gebäude macht Verdichtung attraktiver, was den Flächverbrauch reduzieren
dürfte. Die Gebäudewerte / Herstellungskosten sind nicht berücksichtigt,
dadurch gibt es keinen Einfluss der Grundsteuer auf Baukosten und damit
auf den Primärenergiebedarf. Mehrkosten beim Bauen um Energie zu sparen
werden nicht steuerwirksam.
Aufkommensneutral: dynamische Anpassung des Steueraufkommens an die
Grundstückspreisentwicklung. Eine Korrektur über die Hebesätze kann
Aufkommensneutralität gewährleisten. Durch ein unterstelltes weiteres
Ansteigen der Immobilienpreise wird die Grundsteuer entsprechend steigen,
sofern nicht über eine laufende Korrektur der Hebesätze gegengesteuert
wird.
Verfassungskonform: unterschiedliche Auffassungen.
Keine Belastung des Hamburger Haushaltes: müsste über die Hebesätze
aufkommensneutral zu gestalten sein. Ich gehe davon aus, dass die
Hebesätze höher sind als bei dem Kostenwertmodell und daher die
Problematik Länderfinanzausgleich nicht besteht. (mit Bitte um Korrektur,
sollte ich falsch liegen.)
Geringer Verwaltungsaufwand: Relativ einfache Einführung, allerdings
besteht auch hier die Problematik der Gutschterausschüsse in Baden-
Würtemberg. Durch sich verändernde Immobilienpreise (für Hamburg
steigende) besteht die Notwendigkeit, die Hebesätze laufend anzupassen, um
das Grundsteueraufkommen konstant zu halten. Nach der Einführung sollen
die Grundsteuern automatisch aktualisiert werden können.
Planungssicherheit für Steuerzahler: Die Grundsteuern nach diesem Modell
würden von den Faktoren Preisentwicklung und Anpassungen der Hebesätze
abhängen, beides schlecht planbar.
Spekulation unattraktiver machen: Dürfte für Spekulationen keinen Einfluss
haben.
Gerechtigkeit: Die abgeschrieben Altbauvilla wird in diesem Modell die
gleiche Abgabenlast haben wie der funktionale Neubau nebenan.
- Gebäudeverkehrswert
- Flächensteuer
- Gebäudefläche
Begründung
Dies ist der alte Text der LAG Wifi, der hier zum Zweck der gemeinsamen Überarbeitung als Antrag eingestellt ist.
Änderungsanträge
- Ä1 (Stefan Körner (Hamburg-Nord KV), Eingereicht)
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